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Entsendung von MitarbeiternGroßbritannien: Handelsabkommen mit der EU

Am 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein weitreichendes Handels- und Kooperationsabkommen vereinbart.

Da für die Prüfung und Ratifizierung durch das Europäische Parlament vor Ablauf des Übergangszeitraums nicht ausreichend Zeit blieb, trat das Abkommen am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben der vorläufigen Anwendung bereits zugestimmt. Bis spätestens zum 28. Februar 2021 muss das Abkommen vom Europäischen Parlament angenommen werden.



Änderungen bei der Dienstleistungserbringung

Das Abkommen führt zu Einschränkungen bei der Dienstleistungserbringung. Je nach Art der Dienstleistung ist diese mehr oder weniger tiefgreifend. Bisher sind folgende Änderungen aus dem Abkommen bekannt: Klassische Baudienstleistungen, wie sie in der Vergangenheit oftmals durch Handwerksbetriebe durchgeführt wurden, werden nicht mehr ohne Weiteres durchgeführt werden können. Zwei häufige, für das Handwerk relevante Fälle des geschäftlichen Reisens sind zu unterschieden:



Kurze Geschäftsreise

Als kurze Geschäftsreisen gelten

  • Teilnahme an Sitzungen, Seminaren, o.ä.
  • Aushandlung, Unterzeichnung von Verträgen
  • Messeteilnahme zu Werbezwecken
  • Betreuung britischer Kunden, ohne damit verbundene Dienstleistungserbringung
  • Besichtigung vor Ort

 Im Rahmen dieser Geschäftsreise ist die Erbringung sachnaher Dienstleistungen möglich.

Voraussetzungen dafür sind

  • Kaufvertrag über gewerbliche oder industrielle Ausrüstung oder Maschinen (einschließlich Software) mit einer juristischen Person aus der EU (also z.B. dem bayerischen Handwerker)
  • Im Zusammenhang damit: Garantie- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag (z.B. Auf-, Abbau; Wartung), After-Sales-Service
  • Personen mit nötigem Fachwissen reisen aus der EU ein um den Vertrag zu erfüllen

Problem: Die Immigration Rules der britischen Regierung sehen hierfür keine Regelung vor.

Einreise und Aufenthaltsdauer

  • Für die kurze Geschäftsreise ist weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis notwendig
  • Bei der Einreise muss man jedoch mit Fragen zum Aufenthalt rechnen, daher relevante Dokumente wie z.B. Vertrag und Rückflugticket bereithalten)
  • Es ist ein Aufenthalt für bis zu 90 Tage möglich
  • Es ist keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung im Vorfeld nötig.

 

Geschäftsreise mit Dienstleistungserbringung

Die Dienstleistungserbringung für die klassischen handwerklichen Tätigkeiten im Bau- und Ausbaubereich wurden erheblich eingeschränkt.

Voraussetzungen dafür sind

  • Es besteht zwar kein Verfahren (z.B. Vergabeverfahren), das in einen Vertrag mündet, jedoch muss zwischen dem britischen Kunden und einer Gesellschaft aus der EU ein "gutgläubiger" Dienstleistungsvertrag geschlossen worden sein (Dauer max. 12 Monate).
  • Der Dienstleistungserbringer hat seit mind. einem Jahr ein Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person seines entsendenden Unternehmens
  • Der Dienstleistungserbringer (der entsandte Mitarbeiter) hat mindestens eine dreijährige Berufserfahrung, Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss und die erforderlichen Berufsqualifikationen
  • Der Dienstleistungserbringer darf keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der anderen Vertragspartei (also dem UK Unternehmen) erhalten.

Problem: Nur ausdrücklich genannte Branchen können Dienstleitungen dieser Art erbringen. Das Handelsabkommen enthält im Anhang eine Liste der Branchen, die zugelassen sind bzw. welche Beschränkungen dafür vorgesehen sind. Dies betrifft auch Bau- und Ingenieurdienstleistungen. Sobald diese näher definiert wurden, werden wir Sie darüber informieren. Frst steht aber bereits jetzt schon, dass diese auf ebeiden Seiten stark eingeschränkt wurden.

Einreise und Aufenthaltsdauer

  • Für die Dienstleistungserbringung ist ein sog. "Sponsorship Certificate" des UK-Auftraggebers erforderlich
  • Visum "Tier 5 International Agreement Worker"
  • Dauer des Visums entweder für die Dauer des Vetrags oder
  • bis zu 12 Monate


A1-Bescheinigung

Aufgrund der Kürze des Verfahrens werden gelten alle von den zuständigen Trägern ausgestellten Formblätter und Dokumente in dem unmittelbar vor Inkrafttreten des Protokolls verwendeten Format. Das bedeutet, dass die bisherigen A1-Formulare weiterhin wie bisher üblich beantragt und verwendet werden können.



Quelle: GTAI, BESCHLUSS (EU) 2020/2252 DES RATES vom 29. Dezember 2020

 

Weitere Informationen

 Handelsabkommen GB-EU (vorläufige Anwendung, deutsch)
 GTAI